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Minderjährige

In den Niederlanden dürfen Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr eigenständige Entscheidungen treffen. Das bedeutet, dass sie keine Erlaubnis der Eltern/Erziehungsberechtigten benötigen, um eine Abtreibung vornehmen zu lassen.

Jünger als 16 Jahre

Gemäß dem Gesetz zur medizinischen Übereinkunft zur Behandlung („Wet op de Geneeskundige Behandelingsovereenkomst“, WGBO) benötigen Minderjährige zwischen 12 und 16 Jahren für medizinische Eingriffe eine doppelte Einwilligung: die der Minderjährigen selbst und die eines Elternteils oder eines Erziehungsberechtigten. Außerdem muss der Arzt den Eltern und den Erziehungsberechtigten der Minderjährigen alle Informationen zur Verfügung stellen, die für eine fundierte Entscheidung in Bezug auf die Einwilligung erforderlich sind.

Keine Zustimmung der Eltern/Erziehungsberechtigten, oder die Eltern/Erziehungsberechtigten wissen es möglicherweise nicht:

In folgenden Fällen darf der Arzt auch ohne Einwilligung der Eltern/Erziehungsberechtigten einen medizinischen Eingriff vornehmen:

  • Wenn der Eingriff notwendig ist, um einen ernsthaften Nachteil für die Minderjährige zu verhindern.
  • Wenn die Minderjährige den Eingriff nach der Weigerung der Eltern/Erziehungsberechtigten zur Einwilligung weiterhin wünscht.
  • Eltern/Erziehungsberechtigte werden nicht informiert, wenn die Minderjährige dies ausdrücklich so wünscht und Grund zur Annahme besteht, dass die Minderjährige andernfalls Nachteile erfahren würde.

Unterstützung und Begleitung

Angesichts des einschneidenden Charakters einer Abtreibung ist es wichtig, dass ein Mädchen bei ihrer Entscheidung für oder gegen eine Abtreibung Unterstützung und Beratung erhält. Als gesetzlich berechtigte Erzieher sind die Eltern in erster Instanz hierfür zuständig. Die familiäre Situation lässt jedoch nicht immer eine gemeinsame Entscheidung zu. In einem solchen Fall kann der Arzt mit dem Mädchen besprechen, ob die Eltern über die Absicht eines Schwangerschaftsabbruchs informiert werden sollen. Die Abtreibung kann jedoch auch dann stattfinden, wenn die Eltern keine Zustimmung gegeben haben.

Ohne das Wissen der Eltern

Es gibt Situationen, in denen es für das Mädchen unerwünscht oder sogar schädlich ist, mit den Eltern über ihren Wunsch nach einem Schwangerschaftsabbruch zu sprechen. Beispielsweise wenn dem Mädchen sozial-emotionale Konsequenzen oder sogar Ehrenmord droht. Wenn das Mädchen in Bezug auf ein Gespräch mit ihren Eltern/Erziehungsberechtigten über die gewünschte Abtreibung schwerwiegende negative Folgen fürchtet, kann der Arzt in unserer Klinik aufgrund eines Beratungsgesprächs im Interesse des Mädchens entscheiden, den Schwangerschaftsabbruch ohne Wissen der Eltern und damit ohne deren Zustimmung vorzunehmen. Um größtmögliche Sorgfalt bei einem solchen Entschlusses zu sichern, redet in solchen Fällen meist auch noch ein zweiter Arzt oder eine Krankenpflegerin mit dem Mädchen.

Anonymität

Weiter gilt es zu verhindern, dass im Nachhinein nicht die Eltern die Rechnung für die Abtreibung erhalten. Dies ist möglich, indem das Mädchen den Abbruch nicht in einem Krankenhaus, sondern in einer Abtreibungsklinik durchführen lässt. Ein Schwangerschaftsabbruch in einem Krankenhaus wird von der Krankenkasse übernommen (Selbstbeteiligung), während ein Schwangerschaftsabbruch in einer Abtreibungsklinik in den Niederlanden nach dem Rahmengesetz des Ministeriums für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport (VWS) finanziert und daher nicht über die Krankenkasse abgerechnet wird.